4.4. Nach dem Eingang von Einwänden (VB 12) gegen den Vorbescheid vom 21. Juni 2021 (VB 9) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E. in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 fest, die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei unbestritten. Es würden "bezüglich des Art. 12 IVG" jedoch keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Es handle sich nach wie vor um eine Leidensbehandlung des Mutismus des Beschwerdeführers. Zudem sei eine Einschätzung der Behandlungsdauer durch die Eltern unzureichend (VB 15 S. 2).