4.3. Die RAD-Ärztin Dr. med. E., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 17. Juni 2021 fest, der Beschwerdeführer brauche unbedingt weiterhin psychologische Therapie. Allerdings seien die Kriterien "zur Anerkennung des Art. 12 IVG" nicht erfüllt. Bedingungen hierfür seien, dass eine absehbare Therapiedauer vorliege, und es müsse von einer überwiegend guten Prognose ausgegangen werden können. Die Therapiedauer werde im ärztlichen Bericht indes nicht eingegrenzt.