Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit der späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (VB 1.3 S. 2). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 19. Dezember 2019 in ihrer Behandlung (VB 13 S. 3). Innerhalb dieses Jahres habe der Beschwerdeführer grosse Fortschritte gemacht. Dies spreche für eine gute Prognose (VB 1.3 S. 4).