2. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 3. 3.1. Dass kein Anspruch auf Übernahme der Therapiekosten gestützt auf Art. 13 IVG besteht, da es sich beim (s)elektiven Mutismus des Beschwerdeführers um kein anerkanntes Geburtsgebrechen handelt, ist zu Recht unbestritten.