dens an sich und sei überdies auf unbestimmte Dauer erforderlich (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es seien sämtliche Voraussetzungen für eine Übernahme der fraglichen Therapiekosten gestützt auf Art. 12 IVG erfüllt. 1.2. Streitig und vorliegend zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen (Psychotherapie) mit Verfügung vom 8. November 2021 (VB 16) zu Recht verneint hat.