1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung damit, dass eine Übernahme der Behandlungskosten sowohl gestützt auf Art. 13 als auch gestützt auf Art. 12 IVG ausser Betracht falle, da die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Einerseits handle es sich beim (s)elektiven Mutismus nicht um ein anerkanntes Geburtsgebrechen, und andererseits erfolge die Psychotherapie zur Behandlung des Lei- -3-