1. Der 2015 geborene Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2021 von seinen Eltern wegen (s)elektivem Mutismus bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und schulischer Art und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psychotherapie) mit Verfügung vom 8. November 2021 ab.