Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese insbesondere fundiert abkläre, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer persönlichen Überwachung bedarf. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers. - 11 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.