4.3.3. Mit Blick auf diese Widersprüche sowie Unklarheiten wären eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der behandelnden Fachärztin sowie gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen, wie auch eine Stellungnahme der Abklärungsperson zum heilpädagogischen Bericht vom 27. Mai 2021 notwendig gewesen. Ein genereller Hinweis darauf, eine engmaschige Betreuung sei bereits in den einzelnen Bereichen mitberücksichtigt, wobei einzig in Bezug auf die Weglaufgefahr ausdrücklich auf die Berücksichtigung im Bereich "Fortbewegung" hingewiesen wird, vermag an der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Abklärungsberichts jedenfalls nichts zu ändern.