Auch – nicht näher bezeichnete – Verhaltensauffälligkeiten werden im heilpädagogischen Bericht erwähnt, wohingegen die Abklärungsperson davon ausgeht, solche seien nicht ausgewiesen (VB 138 S. 6). Auch in dieser Hinsicht ist der Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021 nicht nachvollziehbar.