Weiter wird ausdrücklich erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer selbst in Gefahr bringe und die zuständigen Personen ihn aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten als besonders herausfordernd und betreuungsintensiv wahrnehmen (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Selbstgefährdung wird in diesem Bericht zusätzlich zur Gefahr des Weglaufens aufgeführt, weshalb zumindest abzuklären ist, aus welchen Gründen konkret, abgesehen von der Weglaufgefahr, auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung geschlossen wurde. Auch – nicht näher bezeichnete – Verhaltensauffälligkeiten werden im heilpädagogischen Bericht erwähnt, wohingegen die Abklärungsperson davon ausgeht, solche seien nicht ausgewiesen (VB 138 S. 6).