4.3.2. Die Beurteilung der Abklärungsperson vermag auch mit Blick auf den heilpädagogischen Bericht vom 28. Juni 2021, zu welchem die Abklärungsperson im Übrigen keine Stellung genommen hat, nicht zu überzeugen. Demgemäss ist eine 1:1 Betreuung bzw. Begleitung notwendig. Es sei stets eine Person für den Beschwerdeführer zuständig, welche ihn nicht aus den Augen lasse, ihn ständig beobachte und beaufsichtige. Weiter wird ausdrücklich erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer selbst in Gefahr bringe und die zuständigen Personen ihn aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten als besonders herausfordernd und betreuungsintensiv wahrnehmen (vgl. E. 3.2. hiervor).