Vor dem Hintergrund, dass bei divergierenden Ergebnissen der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort und den ärztlichen Feststellungen Letzteren in der Regel mehr Gewicht zukommt als der im Haushalt durchgeführten Abklärung (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1), kann schon deshalb nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden.