Bei dieser Ausgangslage wäre eine persönliche Überwachung notwendig (vgl. E. 4.1.2. hiervor), weil eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen beim Beschwerdeführer anwesend sein muss. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 erfolgte dennoch keine Auseinandersetzung mit den erwähnten Angaben der Kinderärztin, sondern die Abklärungsperson hielt lediglich fest, der Bericht der behandelnden Fachärztin ergebe keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer massiven Verschlechterung, welche eine persönliche Überwachung rechtfertigen würde (VB 152 S. 2). - 10 -