Weshalb sie dennoch zum Schluss gelangte, dass, eine persönliche Überwachung nicht notwendig sei (VB 138 S. 6), ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die behandelnde Kinderärztin der Auffassung ist, der Beschwerdeführer könne zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen werden. Bei dieser Ausgangslage wäre eine persönliche Überwachung notwendig (vgl. E. 4.1.2. hiervor), weil eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen beim Beschwerdeführer anwesend sein muss.