4.3. 4.3.1. Der Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021 steht in Bezug auf die Beurteilung des Bedarfs des Beschwerdeführers an persönlicher Überwachung im Widerspruch zu den Angaben sowohl der behandelnden Kinderärztin als auch der zuständigen Fachpersonen der heilpädagogischen Schule, welche der Beschwerdeführer besucht. Zwar hielt die Abklärungsperson fest, die Handlungen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar, weshalb er sich stets in "Seh- und Hörweite" befinden müsse (VB 138 S. 3). Weshalb sie dennoch zum Schluss gelangte, dass, eine persönliche Überwachung nicht notwendig sei (VB 138 S. 6), ist nicht nachvollziehbar.