während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Diese Überwachung muss ein gewisses Mass an Intensität aufweisen, wobei es nicht genügt, wenn die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter genereller Aufsicht steht. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf hingegen angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Dritte gefährden würde. Diese Grundsätze sind gemäss Rz.