Der neu eingereichte Arztbericht vom 13. Juli 2021 ergebe keine neuen Erkenntnisse, wonach eine massive Verschlechterung eintreten sei, welche eine persönliche Überwachung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Behinderung unbestrittenermassen auf eine engmaschige Betreuung und eine erhöhte Aufsicht angewiesen. Eine persönliche Überwachung im Sinne der IV-Gesetzgebung sei jedoch nicht ausgewiesen (VB 152 S. 2). 4. 4.1. Gemäss Rz. 8035 KSIH ist eine persönliche Überwachung beispielsweise erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht -9-