3.2.5. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 hielt die Abklärungsperson hierzu fest, bei einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde bereits die Leistung einer regelmässigen Dritthilfe und Aufsicht vorausgesetzt, was nicht "mit der persönlichen Überwachung doppelt berücksichtigt werden" dürfe. Hilfeleistungen, die bereits Berücksichtigung gefunden hätten, könnten bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Der neu eingereichte Arztbericht vom 13. Juli 2021 ergebe keine neuen Erkenntnisse, wonach eine massive Verschlechterung eintreten sei, welche eine persönliche Überwachung rechtfertigen würde.