Er benötige im Unterricht eine "über die Massen hohe Betreuungszeit" und im Klassenunterricht bedürfe er bei allen schulischen Aufträgen einer 1:1 Begleitung. Für sämtliche Fachunterrichtsstunden benötige er eine zusätzliche Betreuungsperson, die nur für ihn anwesend sei. Zusammenfassend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer "aufgrund der ständigen Gefahr des Weglaufens, des sich selbst in Gefahr Bringens, sowie der Neigung zu Verhaltensauffälligkeiten seitens der Schule als besonders herausfordernd und betreuungsintensiv" gelte (VB 146 S. 6).