3.2.4. Dem heilpädagogischen Bericht vom 28. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Unterricht und im schulischen Alltag einer ständigen 1:1 Begleitung bedürfe. Es sei stets eine Person für ihn zuständig, welche ihn nicht aus den Augen lasse, ihn ständig beobachte und beaufsichtige. Bei allen Transfers werde er begleitet oder befinde sich ständig in Sichtweite. Es sei dem Beschwerdeführer unmöglich, Gefahren abzuschätzen (VB 146 S. 5) und es bestehe fortwährend eine Weglaufgefahr (VB 146 S. 5 f.). Er benötige im Unterricht eine "über die Massen hohe Betreuungszeit" und im Klassenunterricht bedürfe er bei allen schulischen Aufträgen einer 1:1 Begleitung.