3.2.3. Die behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin hielt im Bericht vom 13. Juli 2021 hingegen fest, der Beschwerdeführer benötige eine "stete persönliche Überwachung, da mit ihm aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keinerlei Abmachungen möglich sind und [er] zudem Gefahren nicht einschätzen kann". Er könne zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen werden, nicht einmal, wenn sich sein Vater für Gartenarbeiten nach draussen begeben wolle. Ein gesundes 12-jähriges Kind hingegen könne problemlos kurze Zeit alleine gelassen werden (VB 149 S. 2).