An befahrenen Strassen müsse er an der Hand geführt werden. In der Schule könne er sich zwar selbständig fortbewegen, auch dort stehe er jedoch aufgrund der Weglaufgefahr stets unter Beobachtung. Auch bei der Kommunikation mit Dritten sei der Beschwerdeführer auf Hilfestellung angewiesen. Aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurde im Bereich "Fortbewegung" insgesamt ein Mehraufwand von 188 Minuten berücksichtigt (VB 138 S. 3). -8-