Betreffend den Bereich "Fortbewegung" wurde zudem festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich im Haus zwar selbständig fortbewegen und auch Treppe steigen, müsse jedoch stets in "Seh- und Hörweite" sein, da seine Handlungen nicht immer nachvollziehbar seien. Selbst einen bekannten Weg könne er immer noch nicht alleine zurücklegen, er lasse sich stark ablenken "durch das Geschehen seines Umfelds". Er könne weiter weder Gefahren noch die Folgen seines Handelns im altersentsprechenden Rahmen einschätzen. An befahrenen Strassen müsse er an der Hand geführt werden.