Insbesondere die Aufsicht betreffend Weglaufen sei im Bereich "Fortbewegung" bereits berücksichtigt worden. Es bestehe weiter keine ständige Interventionsbereitschaft und selbstverletzende oder fremdaggressive Verhaltensweisen seien nicht bekannt. Es bestehe weder eine generelle noch eine medizinische Notwendigkeit für eine persönliche Überwachung und auch anspruchsrelevante Verhaltensauffälligkeiten seien nicht ausgewiesen (VB 138 S. 6).