3.2.2. Dem Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021 ist betreffend den Bedarf des Beschwerdeführers an persönlicher Überwachung zu entnehmen, dass ausserhäuslich eine Begleitung notwendig sei. Der Beschwerdeführer könne keine Gefahren einschätzen und sei weglaufgefährdet. Er könne allerdings alleine für sich in seinem Zimmer spielen. Aufgrund seines Entwicklungsrückstandes benötige er eine engmaschige Betreuung, welche jedoch bereits in den jeweiligen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt worden sei. Insbesondere die Aufsicht betreffend Weglaufen sei im Bereich "Fortbewegung" bereits berücksichtigt worden.