3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei in allen anspruchsrelevanten alltäglichen Lebensverrichtungen auf invaliditätsbedingte Dritthilfe angewiesen, auch im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", weil er neu eines Einschlafrituals bedürfe; zudem benötige er eine stetige Überwachung. Der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand übersteige vier Stunden pro Tag. Er habe daher einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag (Beschwerde S. 10).