Diese gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei sämtlichen relevanten Lebensverrichtungen mit Ausnahme von "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" auf regelmässige nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei. Nachdem im Rahmen der Abklärung vom 6. Juni 2018 (VB 57) ein Mehraufwand für die Intensivpflege von total 80 Minuten festgestellt worden war (VB 57 S. 6), sei neu ein entsprechender Mehraufwand von 204 Minuten anzurechnen (VB 138 S. 6). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher -7- das Vorliegen einer Änderung, welche den bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers beeinflusse (VB 153 S. 1).