Die Dritthilfe muss dabei regelmässig und erheblich sein. Regelmässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person die Dritthilfe täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (KSIH Rz. 8026 mit Hinweis auf BGE 106 V 153).