2.3.5. Rechtsprechungsgemäss kann Dritthilfe in Form einer Überwachung des Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem zum Beispiel die Drittperson den Versicherten auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe; BGE 107 V 145 E. 1c S. 149 mit Hinweis auf BGE 105 V 52 E. 4a S. 56). Die Dritthilfe muss dabei regelmässig und erheblich sein.