4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit, auf eine solche für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag hat.