1.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2021 erneut ein Revisionsgesuchs eingereicht hatte, wurde ein Bericht der behandelnden Kinderärztin eingeholt und am 27. April 2021 eine weitere Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt, woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Mai 2021 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte. Nach durchgeführtem Einwandverfahren und Einholung einer Stellungnahme der Abklärungsperson wies die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 3. November 2021 ab und bestätigte den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades.