Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.536 / mw / ce Art. 49 Urteil vom 18. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ dieser vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 3. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 2008 geborene Beschwerdeführer leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 489 (Trisomie 21; Down-Syndrom) GgV-Anhang und wurde von seinen Eltern am 15. Dezember 2008 zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemel- det. Am 20. November 2013 wurde zudem ein Gesuch um Hilflosenent- schädigung eingereicht, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2014 eine entsprechende Abklärung an Ort und Stelle durchführte. Gestützt auf die daraus resultierenden Ergebnisse sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2014 ab dem 22. No- vember 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Auf Ge- such des Beschwerdeführers um Erhöhung der Hilflosenentschädigung hin führte die Beschwerdegegnerin erneut Abklärungen durch und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2015 revisionsweise ab 1. Februar 2015 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. 1.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2021 erneut ein Revisionsge- suchs eingereicht hatte, wurde ein Bericht der behandelnden Kinderärztin eingeholt und am 27. April 2021 eine weitere Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt, woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Mai 2021 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte. Nach durchgeführtem Einwandverfahren und Einholung einer Stellungnahme der Abklärungsperson wies die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 3. November 2021 ab und be- stätigte den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung we- gen einer Hilflosigkeit mittleren Grades. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.11.2021 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 01.02.2021 eine Hilflosenent- schädigung schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsmehraufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag zuzuspre- chen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Er- höhung der Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit, auf eine solche für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie auf einen Intensivpfle- gezuschlag hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 365 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 2.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss auf die Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG an- wendbar (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 139 zu Art. 30 – 31 IVG; Rz. 8125 des Kreis- schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung [KSIH]; Stand vom 1. Januar 2021). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägli- che Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen -4- Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.3.2. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3.3. Als schwere Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 1 IVV, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen sechs all- täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dagegen liegt nach Art. 37 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Ab- gabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts in mindestens vier – alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. c; sog. "Son- derfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienst- leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dau- ernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. e). -5- 2.3.4. Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behin- derten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderre- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. 2.3.5. Rechtsprechungsgemäss kann Dritthilfe in Form einer Überwachung des Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem zum Beispiel die Drittperson den Versicherten auffordert, eine Le- bensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustan- des ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritt- hilfe; BGE 107 V 145 E. 1c S. 149 mit Hinweis auf BGE 105 V 52 E. 4a S. 56). Die Dritthilfe muss dabei regelmässig und erheblich sein. Regel- mässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person die Dritthilfe täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunk- tion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (KSIH Rz. 8026 mit Hinweis auf BGE 106 V 153). 2.4. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV). Der monatliche Intensivpflegezu- schlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von min- destens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Al- tersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Beim Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Min- derjährigen gleichen Alters zu ermitteln. Dazu dienen die Anhänge III und IV des KSIH (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen sowie Maximalwerte und altersentsprechende Hilfe). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. -6- 2.5. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat an- zugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geis- tigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungs- träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erken- nen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den sei- tens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigun- gen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psy- chische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens- verrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzel- nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandlichen Erforder- nissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei- dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl- einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachver- halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese mit Bezug auf die Bemessung der Hilflosigkeit ergangene Rechtsprechung gilt analog auch, wenn der Intensivpflegezuschlag zur Hilf- losenentschädigung Minderjähriger streitig ist. 3. 3.1. Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 153) bildeten der Bericht der behandelnden Kinderärztin vom 16. Februar 2021 (VB 129) sowie der Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021 (Erhebung am 27. April 2021; VB 138) und die Stellung- nahme der Abklärungsperson vom 21. Oktober 2021 (VB 152). Diese ge- langte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei sämtlichen relevanten Lebensverrichtungen mit Ausnahme von "Aufstehen/Absit- zen/Abliegen" auf regelmässige nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei. Nachdem im Rahmen der Abklärung vom 6. Juni 2018 (VB 57) ein Mehraufwand für die Intensivpflege von total 80 Minuten festgestellt worden war (VB 57 S. 6), sei neu ein entsprechender Mehraufwand von 204 Minu- ten anzurechnen (VB 138 S. 6). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher -7- das Vorliegen einer Änderung, welche den bestehenden Anspruch des Be- schwerdeführers beeinflusse (VB 153 S. 1). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei in allen an- spruchsrelevanten alltäglichen Lebensverrichtungen auf invaliditätsbe- dingte Dritthilfe angewiesen, auch im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen", weil er neu eines Einschlafrituals bedürfe; zudem benötige er eine stetige Überwachung. Der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand über- steige vier Stunden pro Tag. Er habe daher einen Anspruch auf eine Ent- schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag (Beschwerde S. 10). 3.2.2. Dem Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021 ist betreffend den Bedarf des Beschwerdeführers an persönlicher Überwachung zu entnehmen, dass ausserhäuslich eine Begleitung notwendig sei. Der Beschwerdeführer könne keine Gefahren einschätzen und sei weglaufgefährdet. Er könne al- lerdings alleine für sich in seinem Zimmer spielen. Aufgrund seines Ent- wicklungsrückstandes benötige er eine engmaschige Betreuung, welche jedoch bereits in den jeweiligen Bereichen der alltäglichen Lebensverrich- tungen berücksichtigt worden sei. Insbesondere die Aufsicht betreffend Weglaufen sei im Bereich "Fortbewegung" bereits berücksichtigt worden. Es bestehe weiter keine ständige Interventionsbereitschaft und selbstver- letzende oder fremdaggressive Verhaltensweisen seien nicht bekannt. Es bestehe weder eine generelle noch eine medizinische Notwendigkeit für eine persönliche Überwachung und auch anspruchsrelevante Verhaltens- auffälligkeiten seien nicht ausgewiesen (VB 138 S. 6). Betreffend den Bereich "Fortbewegung" wurde zudem festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich im Haus zwar selbständig fortbewegen und auch Treppe steigen, müsse jedoch stets in "Seh- und Hörweite" sein, da seine Handlungen nicht immer nachvollziehbar seien. Selbst einen bekann- ten Weg könne er immer noch nicht alleine zurücklegen, er lasse sich stark ablenken "durch das Geschehen seines Umfelds". Er könne weiter weder Gefahren noch die Folgen seines Handelns im altersentsprechenden Rah- men einschätzen. An befahrenen Strassen müsse er an der Hand geführt werden. In der Schule könne er sich zwar selbständig fortbewegen, auch dort stehe er jedoch aufgrund der Weglaufgefahr stets unter Beobachtung. Auch bei der Kommunikation mit Dritten sei der Beschwerdeführer auf Hil- festellung angewiesen. Aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurde im Bereich "Fortbewegung" insgesamt ein Mehraufwand von 188 Minuten berücksichtigt (VB 138 S. 3). -8- 3.2.3. Die behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin hielt im Bericht vom 13. Juli 2021 hingegen fest, der Beschwerdeführer benötige eine "stete persönliche Überwachung, da mit ihm aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keinerlei Abmachungen möglich sind und [er] zudem Ge- fahren nicht einschätzen kann". Er könne zu keinem Zeitpunkt unbeaufsich- tigt gelassen werden, nicht einmal, wenn sich sein Vater für Gartenarbeiten nach draussen begeben wolle. Ein gesundes 12-jähriges Kind hingegen könne problemlos kurze Zeit alleine gelassen werden (VB 149 S. 2). 3.2.4. Dem heilpädagogischen Bericht vom 28. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Unterricht und im schulischen Alltag einer stän- digen 1:1 Begleitung bedürfe. Es sei stets eine Person für ihn zuständig, welche ihn nicht aus den Augen lasse, ihn ständig beobachte und beauf- sichtige. Bei allen Transfers werde er begleitet oder befinde sich ständig in Sichtweite. Es sei dem Beschwerdeführer unmöglich, Gefahren abzuschät- zen (VB 146 S. 5) und es bestehe fortwährend eine Weglaufgefahr (VB 146 S. 5 f.). Er benötige im Unterricht eine "über die Massen hohe Betreuungs- zeit" und im Klassenunterricht bedürfe er bei allen schulischen Aufträgen einer 1:1 Begleitung. Für sämtliche Fachunterrichtsstunden benötige er eine zusätzliche Betreuungsperson, die nur für ihn anwesend sei. Zusam- menfassend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer "aufgrund der ständigen Gefahr des Weglaufens, des sich selbst in Gefahr Bringens, so- wie der Neigung zu Verhaltensauffälligkeiten seitens der Schule als beson- ders herausfordernd und betreuungsintensiv" gelte (VB 146 S. 6). 3.2.5. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 hielt die Abklärungsperson hierzu fest, bei einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde be- reits die Leistung einer regelmässigen Dritthilfe und Aufsicht vorausgesetzt, was nicht "mit der persönlichen Überwachung doppelt berücksichtigt wer- den" dürfe. Hilfeleistungen, die bereits Berücksichtigung gefunden hätten, könnten bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Der neu eingereichte Arztbericht vom 13. Juli 2021 er- gebe keine neuen Erkenntnisse, wonach eine massive Verschlechterung eintreten sei, welche eine persönliche Überwachung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Behinderung unbestrittenermas- sen auf eine engmaschige Betreuung und eine erhöhte Aufsicht angewie- sen. Eine persönliche Überwachung im Sinne der IV-Gesetzgebung sei je- doch nicht ausgewiesen (VB 152 S. 2). 4. 4.1. Gemäss Rz. 8035 KSIH ist eine persönliche Überwachung beispielsweise erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht -9- während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwe- send sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Diese Überwa- chung muss ein gewisses Mass an Intensität aufweisen, wobei es nicht ge- nügt, wenn die versicherte Person in einer speziellen Institution unterge- bracht ist und unter genereller Aufsicht steht. Eine Überwachungsbedürf- tigkeit darf hingegen angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Dritte gefährden würde. Diese Grundsätze sind gemäss Rz. 8078 KSIH analog anwendbar bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer auf- grund einer dauernden Überwachung ein Anspruch auf Intensivpflegezu- schlag zusteht. 4.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Verwaltungsbehörden haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder an- derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 4.3. 4.3.1. Der Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021 steht in Bezug auf die Beurteilung des Bedarfs des Beschwerdeführers an persönlicher Überwachung im Wi- derspruch zu den Angaben sowohl der behandelnden Kinderärztin als auch der zuständigen Fachpersonen der heilpädagogischen Schule, welche der Beschwerdeführer besucht. Zwar hielt die Abklärungsperson fest, die Handlungen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar, weshalb er sich stets in "Seh- und Hörweite" befinden müsse (VB 138 S. 3). Wes- halb sie dennoch zum Schluss gelangte, dass, eine persönliche Überwa- chung nicht notwendig sei (VB 138 S. 6), ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die behandelnde Kinderärztin der Auffassung ist, der Be- schwerdeführer könne zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen wer- den. Bei dieser Ausgangslage wäre eine persönliche Überwachung not- wendig (vgl. E. 4.1.2. hiervor), weil eine Drittperson mit kleineren Unterbrü- chen beim Beschwerdeführer anwesend sein muss. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 erfolgte dennoch keine Auseinandersetzung mit den erwähnten Angaben der Kinderärztin, sondern die Abklärungsperson hielt lediglich fest, der Bericht der behandelnden Fachärztin ergebe keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer massiven Verschlechterung, welche eine persönliche Überwachung rechtfertigen würde (VB 152 S. 2). - 10 - Vor dem Hintergrund, dass bei divergierenden Ergebnissen der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort und den ärztlichen Feststellungen Letzteren in der Regel mehr Gewicht zukommt als der im Haushalt durchgeführten Abklä- rung (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1), kann schon deshalb nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. 4.3.2. Die Beurteilung der Abklärungsperson vermag auch mit Blick auf den heil- pädagogischen Bericht vom 28. Juni 2021, zu welchem die Abklärungsper- son im Übrigen keine Stellung genommen hat, nicht zu überzeugen. Dem- gemäss ist eine 1:1 Betreuung bzw. Begleitung notwendig. Es sei stets eine Person für den Beschwerdeführer zuständig, welche ihn nicht aus den Au- gen lasse, ihn ständig beobachte und beaufsichtige. Weiter wird ausdrück- lich erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer selbst in Gefahr bringe und die zuständigen Personen ihn aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten als besonders herausfordernd und betreuungsintensiv wahrnehmen (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Selbstgefährdung wird in diesem Bericht zusätz- lich zur Gefahr des Weglaufens aufgeführt, weshalb zumindest abzuklären ist, aus welchen Gründen konkret, abgesehen von der Weglaufgefahr, auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung geschlossen wurde. Auch – nicht nä- her bezeichnete – Verhaltensauffälligkeiten werden im heilpädagogischen Bericht erwähnt, wohingegen die Abklärungsperson davon ausgeht, solche seien nicht ausgewiesen (VB 138 S. 6). Auch in dieser Hinsicht ist der Ab- klärungsbericht vom 27. Mai 2021 nicht nachvollziehbar. 4.3.3. Mit Blick auf diese Widersprüche sowie Unklarheiten wären eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der behandelnden Fachärztin so- wie gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen, wie auch eine Stel- lungnahme der Abklärungsperson zum heilpädagogischen Bericht vom 27. Mai 2021 notwendig gewesen. Ein genereller Hinweis darauf, eine eng- maschige Betreuung sei bereits in den einzelnen Bereichen mitberücksich- tigt, wobei einzig in Bezug auf die Weglaufgefahr ausdrücklich auf die Be- rücksichtigung im Bereich "Fortbewegung" hingewiesen wird, vermag an der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Abklärungsberichts jedenfalls nichts zu ändern. Der Umfang und die Intensität der persönlichen Überwa- chung, welcher der Beschwerdeführer bedarf, lässt sich indes auch ge- stützt auf die weiteren Akten nicht zuverlässig beurteilen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese insbesondere fundiert abkläre, in welchem Umfang der Beschwerde- führer einer persönlichen Überwachung bedarf. Bei diesem Ergebnis erüb- rigen sich die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers. - 11 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 F6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. No- vember 2021 aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth