Bezüglich ADHS hielt med. pract. D. schliesslich fest, dass keine hinreichenden Befunde zur Stellung einer solchen Diagnose vorlägen. Auf psychiatrischem Fachgebiet könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund mangelnder relevanter Befunde kein Gesundheitsschaden mit einer länger dauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (VB 134 S. 2 f.).