2.2. Die Angelegenheit wurde von der Beschwerdegegnerin in der Folge dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. VB 134). RAD-Arzt med. pract. D. hielt in seiner konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 27. März 2021 fest, aus den Akten ergebe sich, dass bei der Versicherten seit Juli 2017 eine Depression bestehe, welche auf eine psychosoziale Belastung zurückzuführen und daher versicherungsmedizinisch nicht relevant sei. Die Dysthymie habe mit Blick auf ihren Schweregrad keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Panikstörung werde in den Akten als stabilisiert beschrieben und sei folglich aus versicherungsmedizinischer Sicht ohnehin keine relevante Diagnose. Bezüglich ADHS hielt med.