Zur Abklärung des Verdachts auf ADHS wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F. an die Psychiatrischen Dienste C. verwiesen ("Spezialsprechstunde ADHS"). Da die Beschwerdeführerin im Anschluss mehrfach die Termine nicht wahrgenommen und sich nicht mehr gemeldet hatte, konnte die PD C. in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 keine Diagnose stellen (VB 124 S. 4). -4- Nach weiteren Abklärungen der PD C. im Jahr 2020 diagnostizierte Dr. med. J., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, PD C., im Bericht vom 9. Dezember 2020 bei der Beschwerdeführerin schliesslich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) (VB 127 S. 4).