3.6. Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer rechtlichen Grundlage zur Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in stationären Wohneinrichtungen bzw. in Pflegefamilien und somit für den Aufenthalt des Beschwerdeführers. Daher fällt für den Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie E. die volle Heimtaxe in der Höhe von Fr. 250.00 pro Tag an (VB 49). Diese Tagestaxe ist bei der EL-Berechnung des Beschwerdeführers als Ausgabe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anzuerkennen.