Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kanton Aargau eine Taxbegrenzung einzig für erwachsene Menschen habe vornehmen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass der von ihr analog angewendete § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG ausdrücklich von erwachsenen Menschen mit Behinderungen spricht. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Taxbegrenzung somit offensichtlich erwachsene Menschen im Blick. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Kinder und Jugendliche kann aus diesem Grund nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. -8-