39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger in der Regel nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung ist für das vorliegende Verfahren daher nicht weiter von Relevanz. Insbesondere entbindet der Umstand, dass die in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vorgesehene Begrenzung nach unten nur für Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG besteht, den Kanton nicht davon, eine rechtliche Grundlage für Taxbegrenzungen bei Kindern und Jugendlichen in stationären Wohneinrichtungen zu schaffen.