3.5. Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrem Einspracheentscheid auf BGE 143 V 9 und macht geltend es sei nicht einzusehen, dass der Kanton Heimkosten in unbegrenzter Höhe anerkenne, da die Pflicht zur Verhinderung einer Sozialhilfeabhängigkeit nur in anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG bestehe, nicht aber in anderen stationären Einrichtungen. Gemäss BGE 143 V 9 E. 6 S. 13 ff. sind die Kantone nicht verpflichtet, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger in der Regel nicht Sozialhilfe beantragen müssen.