a ELG die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, zur Anwendung. Eine echte Gesetzeslücke liegt nicht vor und für eine Lückenfüllung, wie dies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid getan hat, bleibt vorliegend kein Raum. Die Tatsache, dass der Kanton es unterlassen hat, eine rechtliche Grundlage für persönliche Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG bei Kindern und Jugendlichen in stationären Wohneinrichtungen zu schaffen, entbindet ihn nicht davon, für Taxbegrenzungen eine rechtliche Grundlage gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG einzuführen, sollte er in Fällen wie dem vorliegenden die Tagestaxen begrenzen wollen.