Kosten von Fr. 140.00 pro Tag unter dem Höchstbetrag von Fr. 200.00 gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG und der Tagestaxe von Fr. 160.00 gemäss § 42 Abs. 1 aPflV lagen, konnte die Frage, ob der Aufenthalt von Kindern in Kinder- und Jugendheimen oder Pflegefamilien von den Begrenzungen in § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG und Fr. 160.00 gemäss § 42 Abs. 1 aPflV erfasst wird, offengelassen werden (Erwägung 4.4.2.).