3. 3.1. Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Pflegefamilie E. als Heim im Sinne von Art. 25a ELV gilt, weshalb eine Heimberechnung vorzunehmen ist (Beschwerde S. 5; Einspracheentscheid vom 2. November 2021 [VB 111]). Ebenfalls zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass keine der in § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 ELG-AG vorgesehenen Tatbestände zur Begrenzung einer Tagestaxe erfüllt ist (Beschwerde S. 6 f.; Einspracheentscheid vom 2. November 2021 [VB 113]). Der Beschwerdeführer hält sich weder in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einem Spital auf noch ist er ein Erwachsener mit einer behinderungsbedingten Einschränkung.