In der Pflegeverordnung des Kantons Aargau (PflV) ist in § 42 Abs. 1 geregelt, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, eine Tagestaxe von maximal Fr. 152.00 als Ausgabe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG anerkannt wird, wobei dieser Betrag auf begründeten Antrag hin auf maximal Fr. 190.00 erhöht werden kann (§ 42 Abs. 2 PflV). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG beträgt die Tagestaxe bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen Fr. 102.00, wenn Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind und gemäss § 2 Abs. 1 lit.