In der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG wird die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung -5- gestellt werden, als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wurde nicht verändert.