2.3. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in seiner bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung wird die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt, wobei die Kantone die Kosten begrenzen können, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird. Sodann wird ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).