2.2. Lebt das Kind in einem Heim, ist eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen. Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Lebt das Kind in einer Pflegeoder Grossfamilie, die als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt ist, ist ebenfalls eine Heimberechnung vorzunehmen (Rz. 3143.14 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 128 zu Art. 9 ELG).