In analoger Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG-AG sei auch der persönliche Betrag für erwachsene Menschen mit Behinderungen von jährlich Fr. 5'304.00 anzuwenden (VB 116, Erwägung 3.2.). 1.2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2021 auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2015.464 vom 10. November 2015, in welchem der Kanton Aargau bereits festgestellt habe, dass keine Begrenzung der Tagestaxe für Kinder- und Jugendliche -4-