Da der Kanton Aargau weder für die Taxbegrenzung noch für die persönlichen Auslagen eine Regelung getroffen habe, liege eine Gesetzeslücke vor (VB 115, Erwägung 2.6.). Der Kanton Aargau habe eine Begrenzung für Erwachsene getroffen, es wäre deshalb nicht nachvollziehbar, diese Kompetenz nicht auch für Kinder und Jugendliche nutzen zu wollen. Diese gesetzgeberische Lücke sei zu schliessen, indem die Taxbegrenzung für erwachsene Menschen mit Behinderung herangezogen werde. Der Beschwerdeführer beziehe keine Hilflosenentschädigung, die Taxbegrenzung betrage folglich gemäss § 2 Abs. 1 lit. a ELG-AG Fr. 102.00 (VB 116, Erwägung 3.1.). In analoger Anwendung von § 2 Abs. 1 lit.