1. 1.1. Ihren Einspracheentscheid vom 2. November 2021 begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass sich dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) keine Regelung für Kinder und Jugendliche entnehmen liesse (Vernehmlassungsbeilage [VB] 113, Erwägung 2.2.). In Bezug auf die Tagestaxe habe der Kanton vom Bund eine Ermächtigung, eine Begrenzung festzulegen. Da der Kanton Aargau weder für die Taxbegrenzung noch für die persönlichen Auslagen eine Regelung getroffen habe, liege eine Gesetzeslücke vor (VB 115, Erwägung 2.6.).